
1. Allgemeines
Der Privatpilot haftet grundsätzlich unbeschränkt und mit seinem ganzen Privatvermögen für Schäden, die durch seine Handlungen oder Unterlassungen verursacht wurden und von der Versicherung des Luftfahrzeugshalters nicht gedeckt werden – dies einerseits gegenüber Geschädigten am Boden, anderseits auch gegenüber solchen im Luftfahrzeug.
2. Die Haftung gegenüber Personen an Bord des Luftfahrzeuges
Tritt ein Schadenfall ein, haftet in erster Linie der Pilot, der den privaten Flug durchgeführt hat. Da der Flugzeughalter aber über eine Versicherung verfügen muss, die für nichtgewerbsmässig eingesetzte Flugzeuge mit einer MTOM von weniger als 2’700 kg eine Mindestdeckung von 113’100 SZR pro Insasse vorzusehen hat, zahlt die Versicherung vorerst den entstandenen Schaden bis zur Deckungssumme. Der Versicherer nimmt nur dann auf den Piloten Rückgriff, wenn er ihm ein grobfahrlässiges oder absichtliches Verhalten nachweisen kann. Besteht zwischen der versicherten Summe und dem tatsächlichen Schaden eine Differenz, so ist diese vom Piloten zu tragen.
Bis zu einem Schaden von 113’100 SZR besteht die Haftung auch ohne Nachweis eines Verschuldens. Ist der Schaden höher als 113’100 SZR je Reisenden, muss der Pilot nachweisen, dass der Schaden nicht auf eine Pflichtverletzung oder eine andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung von ihm selber oder eines Dritten zurückzuführen ist.
3. Die Haftung gegenüber Dritten am Boden
Bei der Haftung für Drittschäden unterscheidet das Schweizer Recht danach, ob der Schaden von einem im Flug oder von einem auf der Erde befindlichen Luftfahrzeug verursacht wurde. Für Schäden, die Dritten am Boden durch ein in der Luft befindliches Luftfahrzeug verursacht wurde, gilt die sog. strenge Kausalhaftung. Damit ist unerheblich, ob ein Verschulden seitens des Piloten vorliegt. Diese Haftung ist summenmässig unbeschränkt. Befand sich das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts hingegen auf der Erde, so richtet sich der Anspruch nach den Bestimmungen des allgemeinen Haftpflichtrechts, womit ein Verschulden Voraussetzung ist.
Für Drittschäden sind Luftfahrzeuge mit einer maximalen Abflugmasse von 1‘000kg bis 2‘700kg von Gesetzes wegen auf den Betrag von CHF 3 Mio. SZR zu versichern.
4. Verzichtserklärungen
Durch eine Verzichtserklärung kann die Haftung gegenüber dem Passagier im engen Rahmen des gesetzlich Zulässigen beschränkt werden. Sie ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig. So kann kein Verzicht für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht vereinbart werden. Außerdem ist umstritten, ob für Körperverletzungen ein gültiger Verzicht abgeschlossen werden kann. Unbestritten ist hingegen, dass sie gegenüber Hinterbliebenen in Bezug auf Genugtuungsansprüche oder Versorgerschäden nicht geltend gemacht werden kann. Als Vorlage empfiehlt sich das von Prof. Dr. iur. Roland Müller entworfene Vertragsexemplar.